Das Wichtigste zum Gartenwechsel kurz zusammengefasst


Kündigung durch den Pächter

Die „ordentliche“ Kündigung kann formlos, jedoch schriftlich, durch den Pächter an den Vorstand gerichtet werden.

Die Kündigung muss spätestens am 03. August beim Vorstand vorliegen und kann nur zum 30. November des laufenden Jahres ausgesprochen werden.

Bei Ausnahmen wie Krankheit, Tod, Umzug etc. können Sonderregelungen getroffen werden. Der Verein ist auf jeden Fall bemüht die Parzelle so schnell wie möglich weiter zu verpachten.

Eine Mitgliedschaft kann - auch ohne Garten - bestehen bleiben. Eine Kündigung der Mitgliedschaft muss auch schriftlich erfolgen. Die Erklärung ist bis zum 31. August mit Wirkung zum 30. November einzureichen.

Wertermittung

Liegt dem Verein die Kündigung vor, folgt ein Termin zur Wertermittlung der Gartenparzelle.Zum Schätztermin sind die bestellte Schätzkommission sowie der Pächter / oder ein Vertreter vor Ort.

Die Kosten der Wertermittlung sind vom Pächter zu tragen.

Nach erfolgter Schätzung erhält der Pächter ein Gutachten in Schriftform. Binnen 14 Tagen ist dieses entweder schriftlich anzuerkennen oder sind schriftliche Einwände einzureichen.

Eventuell im Wertgutachten aufgeführte Mängel (z.B. Rückbauten, Herstellung der kleingärtnerischen Nutzung, nicht zumutbarer Aufwuchs, etc.) sind vom bisherigen Pächter zu beseitigen.

In besonderen Härtefällen (wie z.B. Tod, Krankheit oder hohes Alter) können anderweitige Vereinbarungen getroffen werden.

Neuer Pächter

Zunächst werden freiwerdende Gärten interessierten Bewerbern angeboten. Selbstverständlich kann der bisherige Pächter auch selbst einen neuen Pächter suchen und vorschlagen.

Um aber einen Garten pachten zu können, muss der/die Bewerber Mitglied werden. Dies erfolgt mittels ausgefülltem und unterschriebenen Aufnahmeantrag und Datenschutzerklärung.

Die Entscheidung über Mitgliedschaft und Vergabe einer Parzelle obliegt dem erweiterten Vorstand des Vereins.

Gartenübergabe

Vorpächter und Nachpächter einigen sich auf einen Preis, bei dem die Basis dabei das Ergebnis der Wertermittlung ist. Dieser Betrag kann niedriger, jedoch nicht höher als die Wertermittlungssumme sein.

Die Einigung ob und wie eine Übernahme des Inventars und Gartengeräten erfolgen soll, erfolgt ausschließlich zwischen altem und neuem Pächter. Kommt es dabei zu keiner Einigung, so muss der Vorpächter alles auf seine Kosten entfernen bzw. entsorgen.

Die Gartenübergabe findet an einem vereinbarten Termin statt, bei dem Vorpächter, Nachpächter und Vorstand anwesend sind. Dabei werden gemeinsam die Strom- und Wasserzähler abgelesen. Auf dieser Basis werden dann die Rechnungen und Verträge erstellt.

Finanzen

Die vereinbarte Summe ist durch den Nachpächter an den Verein und nicht an den Vorpächter zu überweisen. Sobald das Geld dort eingegangen ist, überweist der Kassierer das Geld aufgrund der Endabrechnung an den Vorpächter.

Kann der Garten 6 (sechs) Monate nach dem Kündigungstermin keinem Nachfolger übergeben werden, ist der erweiterte Vorstand berechtigt den Betrag der Wertermittlung bis zu 70 % zu verringern.