Das Wichtigste zum Gartenwechsel kurz zusammengefasst
Kündigung durch den Pächter
Die „ordentliche“ Kündigung kann formlos, jedoch schriftlich, durch den Pächter
an den Vorstand gerichtet werden.
Die Kündigung muss spätestens am 03. August beim Vorstand vorliegen und kann nur
zum 30. November des laufenden Jahres ausgesprochen werden.
Bei Ausnahmen wie Krankheit, Tod, Umzug etc. können Sonderregelungen getroffen
werden. Der Verein ist auf jeden Fall bemüht die Parzelle so schnell wie möglich
weiter zu verpachten.
Eine Mitgliedschaft kann - auch ohne Garten - bestehen bleiben.
Eine Kündigung der Mitgliedschaft muss auch schriftlich erfolgen. Die Erklärung
ist bis zum 31. August mit Wirkung zum 30. November einzureichen.
Wertermittung
Liegt
dem Verein die Kündigung vor, folgt ein Termin zur Wertermittlung der
Gartenparzelle.Zum Schätztermin sind die bestellte Schätzkommission sowie der Pächter / oder
ein Vertreter vor Ort.
Die Kosten der Wertermittlung sind vom Pächter zu tragen.
Nach erfolgter Schätzung erhält der Pächter ein Gutachten in Schriftform. Binnen
14 Tagen ist dieses entweder schriftlich anzuerkennen oder sind schriftliche
Einwände einzureichen.
Eventuell im Wertgutachten aufgeführte Mängel (z.B.
Rückbauten, Herstellung der kleingärtnerischen Nutzung, nicht zumutbarer
Aufwuchs, etc.) sind vom bisherigen Pächter zu beseitigen.
In besonderen
Härtefällen (wie z.B. Tod, Krankheit oder hohes Alter) können anderweitige
Vereinbarungen getroffen werden.
Neuer Pächter
Zunächst werden freiwerdende Gärten interessierten Bewerbern angeboten.
Selbstverständlich kann der bisherige Pächter auch selbst einen neuen Pächter
suchen und vorschlagen.
Um aber einen Garten pachten zu können, muss der/die
Bewerber Mitglied werden. Dies erfolgt mittels ausgefülltem und unterschriebenen
Aufnahmeantrag und Datenschutzerklärung.
Die Entscheidung über Mitgliedschaft
und Vergabe einer Parzelle obliegt dem erweiterten Vorstand des Vereins.
Gartenübergabe
Vorpächter und Nachpächter einigen sich auf einen Preis, bei dem die Basis dabei
das Ergebnis der Wertermittlung ist. Dieser Betrag kann niedriger, jedoch nicht
höher als die Wertermittlungssumme sein.
Die Einigung ob und wie eine Übernahme
des Inventars und Gartengeräten erfolgen soll, erfolgt ausschließlich zwischen
altem und neuem Pächter. Kommt es dabei zu keiner Einigung, so muss der
Vorpächter alles auf seine Kosten entfernen bzw. entsorgen.
Die Gartenübergabe
findet an einem vereinbarten Termin statt, bei dem Vorpächter, Nachpächter und
Vorstand anwesend sind. Dabei werden gemeinsam die Strom- und Wasserzähler
abgelesen. Auf dieser Basis werden dann die Rechnungen und Verträge erstellt.
Finanzen
Die vereinbarte Summe ist durch den Nachpächter an den Verein und nicht an den
Vorpächter zu überweisen. Sobald das Geld dort eingegangen ist, überweist der
Kassierer das Geld aufgrund der Endabrechnung an den Vorpächter.
Kann der Garten 6 (sechs) Monate nach dem Kündigungstermin keinem Nachfolger
übergeben werden, ist der erweiterte Vorstand berechtigt den Betrag der
Wertermittlung bis zu 70 % zu verringern.